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  2. Slow Food

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

(STAND: JULI 2008)

I. GELTUNGSBEREICH
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und
Veranstaltungsräumen des Gastronomiebetriebes zur Durchführung von Veranstaltungen, wie Banketten, Seminaren,
Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc., sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten
weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie, die Einladung zu
Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, HAFTUNG, VERJÄHRUNG
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den Gastronomiebetrieb zustande; diese sind die
Vertragspartner.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder
Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen
aus dem Vertrag, sofern dem Betrieb eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.
3. Der Gastronomiebetrieb haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen
aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Betrieb die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betriebes beruhen und Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Betriebes beruhen. Einer Pflichtverletzung des
Betriebes steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den
Leistungen des Gastronomiebetriebes auftreten, wird der Gastronom bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden
bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben
und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Gastronomiebetrieb rechtzeitig auf
die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
4. Alle Ansprüche gegen den Betrieb verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungs-verkürzungen gelten nicht bei
Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastronomiebetriebes beruhen.

 

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. Der Gastronomiebetrieb ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Gastronomen zugesagten Leistungen zu
erbringen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen
vereinbarten bzw. geltenden Preise des Gastronomiebetriebes zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden
veranlasste Leistungen und Auslagen des Betriebes an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von
Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
3. Rechnungen des Gastronomiebetriebes ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug umgehend zu
begleichen. Der Gastronomiebetrieb kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist der Betrieb berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw.
bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem
Gastronomiebetrieb bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Der Betrieb ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in
Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die
Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
5. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel
berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne
vorstehender Nr. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen
vereinbarten Vergütung zu verlangen.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des
Gastronomiebetriebes aufrechnen oder mindern bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Betriebes. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste
Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine
Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Betriebes zur Rücksichtnahme
auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten
ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern zwischen dem Gastronomiebetrieb und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich
vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des
Gastronomiebetriebes auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein
Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Gastronomen ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
3. Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin
zurück, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen
Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Speisenumsatzes.
4. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü
noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist der Betrieb berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und
der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter
Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch Nr. 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der
oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
 

V. RÜCKTRITT DES GASTRONOMIEBETRIEBES
1. Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist
kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Betrieb in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungs-räumen
vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Betriebes auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Gastronomen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der
Betrieb ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich
zurückzutreten, beispielsweise falls
- Höhere Gewalt oder andere vom Betrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des
Zwecks seines Aufenthaltes, gebucht werden;
- der Gastronomiebtrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Gastronomiebetriebes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass
dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Betriebes zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Betriebes entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
 

VI. ÄNDERUNGEN DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem
Gastronomiebetriebes mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Gastronomen.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird vom Gastronomiebetrieb
bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich
vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm
nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Betrieb berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen
sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Betrieb diesen
Abweichungen zu, so kann der Gastronomiebetrieb die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es
sei denn, den Betrieb trifft ein Verschulden.

 

VII. MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer
schriftlichen Vereinbarung mit dem Gastronomiebetrieb. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten
berechnet.
 

VIII. TECHNISCHE EINRICHTUNGEN UND ANSCHLÜSSE
1. Soweit der Betrieb für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft,
handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die
ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Gastronomiebetrieb von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser
Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Betriebs bedarf dessen
schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen des Gastronomiebetriebes gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Betrieb diese nicht zu vertreten hat.
Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Betrieb pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Gastronomen berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen
zu benutzen. Dafür kann der Gastronomiebetrieb eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete des Betriebes ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung
berechnet werden.
5. Störungen an vom Gastronomiebetrieb zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen
werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der
Betrieb diese Störungen nicht zu vertreten hat.
 

IX. VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den
Veranstaltungsräumen bzw. im Gastronomiebetrieb. Der Betrieb übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine
Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Betriebes. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in
denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser
Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen
behördlichen Nachweis zu verlangen, ist der Gastronom berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der
Gastronomiebetrieb berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher
Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Betrieb abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.
Unterlässt der Kunde das, darf der Betrieb die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die
Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Gastronom für die Dauer des Verbleibs eine angemessene
Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht
in der geforderten Höhe entstanden ist.
 

X. HAFTUNG DES KUNDEN FÜR SCHÄDEN
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer
bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Der Gastronomiebetrieb kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen,
Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
 

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Gastronomiebetriebes.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Gastronomiebetriebes. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO
erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des
Gastronomiebetriebes.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.